Gebührenbefreiung für Gemeinnützige beim Transparenzregister

Ende Dezember 2020 erhielten Stiftungen Post von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, der registerführenden Stelle für das Transparenzregister. Mit den ergangenen Gebührenbescheiden werden Jahresgebühren für das Führen des Registereintrags für die letzten vier Jahre erstmalig erhoben.

Stiftungen können Befreiung beantragen

Gemeinnützige Vereinigungen sind nach dem Geldwäschegesetz unabhängig von ihrem Zweck zur Zahlung der Jahresgebühr verpflichtet. Sie können jedoch beim Bundesanzeiger Verlag - ausschließlich über die Internetseite www.transparenzregister.de - eine Gebührenbefreiung beantragen. Der Vorgang der Eintragung als solcher bleibt wie bisher kostenfrei.

Die elektronische Antragspflicht für eine Befreiung wurde im Jahr 2020 eingeführt. Für einen Befreiungsantrag muss sich die Vereinigung registrieren bzw. bereits registriert sein. Sie sind nicht für zurückliegende Gebührenjahre möglich.
Für das Führen des Eintrags wird für 2017 eine Jahresgebühr in Höhe von 1,25 Euro erhoben, für 2018 und 2019 in Höhe von 2,50 Euro und ab 2020 in Höhe von 4,80 Euro. Aufgrund der geringen Gebührenhöhe können die Gebühren für mehrere Zeiträume zusammengefasst werden.

Nachweispflicht beachten

Bei der Stellung eines Gebührenbefreiungsantrags sind folgende Nachweise beizufügen:

  • Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
  • Nachweis über die Identität des Antragsstellers
  • Berechtigungsnachweis, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf

Achtung! Seit der Einführung des Transparenzregisters gibt es immer wieder betrügerische E-Mails oder Postsendungen, in denen vom Empfänger unberechtigt Zahlungen verlangt werden. Betreiber des Transparenzregisters ist allein die Bundesanzeiger Verlags GmbH als Beliehene. Aufsichtsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Die Registerstelle führt eine Liste der als betrügerisch aufgefallenen Akteure auf ihrer Website.

Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen

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