Zustiftung

Mit einer Zustiftung besteht die Möglichkeit, die eigene Stiftung weiter auszustatten oder das Stiftungsvermögen einer schon existierenden Stiftung, die den gewünschten Förderschwerpunkt abdeckt, aufzustocken. Eine Zustiftung ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte.

Steuerrechtlich gelten für Zustiftungen dieselben Regelungen wie für die Stiftungsgründung: Über einen Zeitraum von zehn Jahren kann ein Betrag von einer Million Euro geltend gemacht werden (bei Eheleuten unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt zwei Millionen). Ansonsten besteht (wie auch bei Spenden für gemeinnützige Zwecke) die Möglichkeit des allgemeinen Sonderabzugs in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Stiftungsfonds

Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Sie kann sowohl aufgrund testamentarischer Verfügung als auch als Zuwendung zu Lebzeiten erfolgen.

Der Betrag geht in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, der gegenüber die Zuwendung erfolgt. Als Teil des Grundstockvermögens der Stiftung ist der Fonds kein eigenes Steuersubjekt. Die Stiftung erhält die Zustiftung lediglich mit der Auflage, sie nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar festzuhalten.

Der Stifter seinerseits kann sich vorbehalten, mit weiteren Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen den Fonds aufzustocken. Der Fonds kann den Namen des Stifters tragen. Als Teil des Grundstockvermögens dient der Fonds ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß der Stiftungssatzung. Nur in diesem Rahmen ist es möglich, einen speziellen Fondszweck festzulegen.

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